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Rechtliche Grundlagen

Die Bundesregierung den rechtlichen Rahmen der Fortpflanzungsmedizin sehr genau geregelt. So wägt das Embryonenschutzgesetz Menschenwürde und Leben gegenüber Interessen der Forschung und Wissenschaft ab.

EmbryonenschutzgesetzEmbryonenschutzgesetz

Im Embryonenschutzgesetz vom 13.12.1990 hat die Bundesregierung den rechtlichen Rahmen der Fortpflanzungsmedizin sehr genau geregelt.


Ziel des Gesetzes ist es, den gewissenhaften Umgang mit entstehendem menschlichem Leben zu regeln und Missbrauch jeder Form zu verhindern. So ist beispielsweise festgelegt, dass bei der Durchführung der In-vitro-Fertilisation nur ausgebildete Ärzte arbeiten dürfen. Das gibt Ihnen Sicherheit, vom Spezialisten betreut zu werden.


Verboten ist in Deutschland im Rahmen der IVF-Behandlung die wissentliche Befruchtung von mehr als drei Eizellen, die Ei- und Samenspende an Dritte sowie die Leihmutterschaft.
Auch Experimente mit Embryonen sind, auch wenn in anderen Ländern zum Teil erlaubt, bei uns streng verboten.


Wir sichern Ihnen daher zu, verantwortlich mit dem Persönlichsten, was Sie haben, umzugehen: mit Ihren Erbanlagen. So befruchten wir, nach vorheriger Vereinbarung mit Ihnen, von den gewonnenen Eizellen maximal drei mit dem Samen Ihres Mannes.

http://bundesrecht.juris.de/eschg/

Sozialgesetzbuch VSozialgesetzbuch V

Das Fünfte Buch der Sozialgesetzgebung sagt im § 27, dass Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherungen einen Anspruch auf Krankenbehandlung haben, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.


Die Krankenbehandlung umfasst nach § 27 a auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft.
Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Maßnahme muss nach ärztlicher Feststellung erforderlich sein.
  • Nach ärztlicher Feststellung muss hinreichend Aussicht bestehen, dass durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende Aussicht besteht in der Regel nicht mehr, wenn die Maßnahme 3-mal ohne Erfolg durchgeführt worden ist.
  • Die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, müssen miteinander verheiratet sein.
  • Ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten dürfen verwendet werden.
  • Die Ehegatten müssen sich vor Durchführung der Maßnahmen von einem Arzt, der die Behandlung nicht selbst durchführt (normalerweise der "Hausgynäkologe"), über eine solche Behandlung unter Berückschtigung ihrer medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte unterrichten und von dem Arzt an einen der Ärzte oder eine der Einrichtungen überweisen lassen, denen eine Genehmigung nach § 121 a (Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen) erteilt worden ist.


Näheres zu den medizinischen Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Maßnahmen bestimmt der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 92.

http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/index.html

DatenschutzDatenschutz

Eins noch zum Thema Datenschutz: Selbstverständlich werden Ihre persönlichen Daten streng vertraulich behandelt - sie unterliegen dem Datenschutzgesetz. Anonym (ohne Ihre Namensnennung) erhobene Daten werden lediglich für eine statistische Auswertung verwendet - nur so lassen sich verläßliche Aussagen zum gegenwärtigen Stand der IVF- und ICSI-Behandlung in Deutschland machen. Diese Daten werden in einem zentralen Melderegister gesammelt und 1x im Jahr in einem "Jahrbuch zur künstlichen Befruchtung - DIR Deutsches IVF-Register" veröffentlicht. Wenn Sie interessiert sind könnne sie sich diese Daten geren einmal unter dem folgenden Link ansehen:

http://www.deutsches-ivf-register.de/

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